Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

Vorbemerk 

Amoria Bond GmbH (im Folgenden „Amoria Bond“ oder „die Gesellschaft“) ist auf die Vermittlung von Personal für befristete und unbefristete Anstellungen spezialisiert. Im Rahmen ihrer Tätigkeit sucht die Gesellschaft (im Folgenden „Kunde“) geeignete Kandidaten zur Besetzung dauerhafter oder befristeter offener Positionen.

Der Kandidat ist die Person, die von Amoria Bond dem Kunden als Bewerber vorgestellt wird.

Die Bestimmungen dieser AGB gelten für sämtliche Aufträge, die der Kunde an die Gesellschaft erteilt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

 

1. Vertragsgegenstand 

1.      Der Kunde beauftragt Amoria Bond mit der Suche nach geeigneten Kandidaten unter Berücksichtigung der von dem Kunden mitgeteilten (Mindest-) Anforderungen an den/die jeweiligen Kandidaten. Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung oder auf ein Tätigwerden der Gesellschaft besteht nicht.

2.      Der Kunde richtet eine entsprechende Suchanfrage an Amoria Bond. Diese kann insbesondere telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder über eine Nachrichten-App erfolgen. Amoria Bond beginnt mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten nach Erhalt einer Suchanfrage. Der Kunde ist verpflichtet, telefonische Suchanfragen noch einmal schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) zu bestätigen. Der Versand der Auftragsbestätigung erfolgt jedoch lediglich zu Klarstellungs- und Beweiszwecken und hat keine Auswirkungen auf das wirksame Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien in Bezug auf die gewünschte Personalsuche.

3.      Eine Vermittlung gilt als erfolgt, sobald der Kunde dem Kandidaten ein Beschäftigungsangebot unterbreitet, gleichgültig, ob dieses befristet oder unbefristet ist und der Kandidat dieses Angebot annimmt.

4.      Wird ein Kandidat innerhalb von zwölf (12) Monaten nach der ersten Vorstellung oder Wiedervorstellung eingestellt, unterliegt diese Vermittlung diesen AGB.

 

2. Pflichten der Vertragsparteien

1.      Amoria Bond wird für den Kunden nach Kandidaten suchen, welche die Anforderungen des Kunden erfüllen, um die offene(n) Stelle(n) zu besetzen. Der Erfolg von Amoria Bond hängt dabei maßgeblich davon ab, wie detailliert der Kunde Amoria Bond seine (Mindest-)Anforderungen an die zu besetzende(n) Position(en) einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Ausbildung und die, erwarteten persönlichen Anforderungen an den/die Arbeitnehmer mitteilt. Es gehört daher zu den Pflichten des Kunden, der Gesellschaft die (Mindest)Anforderungen so detailliert wie möglich im Vorfeld mitzuteilen. Zu diesem Zweck wird Amoria Bond einen Briefingtermin mit dem jeweils zuständigen Fachbereich durchführen, um die erforderlichen Informationen zur zu besetzenden Position zu erheben. Der Kunde ist ebenso verpflichtet, der Gesellschaft im Vorfeld den avisierten Vergütungsrahmen bestehend aus einem Mindestbruttojahresgehalt inklusive aller Nebenleistungen und einem Bruttojahresgehalt (inklusive aller Nebenleistungen) mitzuteilen, dass der Kunde maximal bereit ist, für den/die gesuchten Kandidaten im Jahr zu zahlen. Der Kunde stimmt ferner zu, die überlassenen Informationen zu aktualisieren, wenn sich Änderungen ergeben sollten.

2.      Amoria Bond wird sich eigenverantwortlich in angemessenem Umfang bemühen, nach Aufforderung des Kunden jeweils geeignete Kandidaten zu ermitteln und dem Kunden diese vorzustellen. Dabei wird Amoria Bond die (Mindest-) Anforderungen des Kunden selbstverständlich in angemessenem Umfang beachten, sofern und soweit der Kunde der Gesellschaft diese im Vorfeld mitgeteilt hat. Als Vorstellung im Sinne dieser Vereinbarung gilt die Übermittlung von Kandidatenprofilen oder -informationen durch Amoria Bond an den Kunden in Textform (insbesondere per E-Mail oder über ein elektronisches System). Mündliche Vorstellungen gelten nur dann als erfolgt, wenn diese im Nachgang in Textform bestätigt werden.

3.      Stellt Amoria Bond dem Kunden einen Kandidaten vor, welcher sich innerhalb der letzten 12 Monate ab Zeitpunkt der Vorstellung direkt beim Kunden beworben hat oder von einer dritten Gesellschaft vorgestellt worden ist, verpflichtet sich der Kunde, dies Amoria Bond unverzüglich, maximal binnen 7 Kalendertagen, mitzuteilen (sog. „Vorkenntniseinwand“). Danach gilt der Kandidat als „vorgestellt“ im Sinne dieses Vertrages.

Auf Anforderung hat der Kunde die anderweitige Vorstellung schriftlich mit Nachweisen zu belegen.

4.      Im Rahmen des Suchprozesses kann Amoria Bond dem Kunden Zeugnisse und weitere Informationen zu Kandidaten, die sie für geeignet hält, zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die bereitgestellten Unterlagen zu prüfen und im erforderlichen Umfang sicherzustellen, dass der jeweilige Kandidat für einen Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland geeignet ist. Die finale Beurteilung der Eignung des Kandidaten für die zu besetzende Position sowie die Entscheidung über dessen Einstellung und die Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Kandidaten obliegen ausschließlich dem Kunden. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten der von der Gesellschaft vorgestellten Kandidaten zu beachten.

5.      Der Kunde stimmt ferner zu, Amoria Bond unverzüglich und unaufgefordert über die Einstellung eines vorgestellten Kandidaten in Kenntnis zu setzen. Er wird Amoria Bond über das Zustandekommen eines Arbeits- oder freien Mitarbeiterverhältnisses mit dem Kandidaten durch die Übersendung von Eckdaten aus dem beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrags in Kenntnis setzen (z. B. Vertragsbeginn, Jahreszielgehalt, etc.).

6.      Der Kunde erkennt an, dass es nicht zu den Aufgaben von Amoria Bond gehört, die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch einen Kandidaten an Amoria Bond überlassenen Informationen/Dokumente/Zeugnisse/Aufenthaltstitel etc. zu überprüfen. Zudem übernimmt die Gesellschaft keine Haftung für übermittelte falsche, unzureichende oder unvollständige Unterlagen/Informationen des Kandidaten. Darüber hinaus übernimmt Amoria Bond keine Haftung für Schäden, die der Kandidat im Rahmen seiner Tätigkeit beim Kunden verursacht, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Amoria Bond.

 

3. Gebühren

1.      Der Kunde wird Amoria Bond eine Vergütung für jeden vorgestellten und von dem Kunden eingestellten Kandidaten zahlen. Die Vergütung für jeden erfolgreich vermittelten Kandidaten beträgt 35% des vereinbarten Bruttojahreszielgehalts des vermittelten Kandidaten.

Das Brutto-Jahreszielgehalt beinhaltet jegliche Boni, Provisionen, Aktienoptionen, Aktien, etc.

Der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens, der dem Kandidaten vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, wird bei der Berechnung des Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten berücksichtigt.

2.      Für die Bereitstellung eines Firmenwagens wird zusätzlich zur Vermittlungsgebühr ein pauschaler Betrag in Höhe von 5.000 EUR pro Jahr berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt. Dieser Pauschalbetrag ist nicht Bestandteil der Berechnungsgrundlage der prozentualen Vermittlungsgebühr und unterliegt daher nicht der prozentualen Vergütung gemäß Ziffer 1.

3.      Die Mindestvergütung für die Vermittlung eines Kandidaten beträgt 20.000 EUR zzgl. Ust.

4.      Die Vergütung entsteht auch dann, wenn der vorgestellte Kandidat von dem Kunden (oder einem mit dem Kunden im Sinne von § 18 AktG verbundenen Unternehmen) innerhalb von 12 Monaten nach der Vorstellung eingestellt wird.

 

4. Zahlungsbedingungen

1.      Nachdem der Kandidat den Arbeitsvertrag angenommen hat, entsteht der Anspruch auf die Gebühr und ist fällig.

2.      Sämtliche von Amoria Bond an den Kunden zu berechnenden Forderungen gelten exklusive USt. und sind in EUR innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum auf das jeweils von der Gesellschaft mitgeteilte Bankkonto zu zahlen. Verrechnungen und Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen zulässig, im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen sowie eine pauschale Entschädigung gemäß der jeweils anwendbaren EU-Gesetzgebung. Die Verzugszinsen werden monatlich berechnet.

3.      Der Kunde hat Amoria Bond sämtliche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Forderung entstehenden Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

4.      Die Forderungen der Gesellschaft bleiben unbeschadet einer Beendigung dieses Vertrages oder der Leistungserbringung zahlbar.

 

5. Garantieregelungen

1.      Für den Fall, dass die Beschäftigung des eingestellten Kandidaten vor Antritt des Anstellungsverhältnisses durch eine wirksame Kündigung des Kandidaten endet, oder vor Ablauf von 6 Wochen ab Antritt des Anstellungsverhältnisses durch eine wirksame Kündigung jedweder Partei endet, welche wegen personen- oder verhaltensbedingter Gründe, oder durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB gerechtfertigt ist, wird die Gesellschaft dem Kunden unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 eine anteilige Gutschrift auf die gezahlte Gebühr nach folgender Maßgabe gewähren:

 

  • Im Falle einer Beendigung durch den Kandidaten vor Antritt des Anstellungsverhältnisses wird eine Gutschrift in Höhe von 100 % der Gebühr gewährt.
  • Im Falle einer Beendigung innerhalb der ersten und zweiten Woche wird eine Gutschrift in Höhe von 75 % der Gebühr gewährt.
  • Im Falle einer Beendigung innerhalb der dritten und vierten Woche wird eine Gutschrift in Höhe von 50 % der Gebühr gewährt.
  • Im Falle einer Beendigung innerhalb der fünften und sechsten Woche wird eine Gutschrift in Höhe von 25 % der Gebühr gewährt.

 

2.      Ein Anspruch auf den Rabatt nach Absatz 1 besteht in jedem Fall nur allein und soweit der Kunde die Gesellschaft entweder innerhalb von 7 Tagen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder innerhalb von 7 Tagen nach Nicht-Antritt des Arbeitsverhältnisses, unter Angabe des Beendigungsgrundes schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

 

3.     Zur Klarstellung: „Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 1 und 2 ist der Zeitpunkt, ab welchem die Kündigungserklärung der jeweiligen Empfängerpartei zugegangen ist (d. h. generell der Tag des Erhalts der Kündigungserklärung, nicht der letzte Tag der geltenden Kündigungsfrist).

4.     Der Kunde verpflichtet sich, die gewährte Gutschrift unverzüglich an die Gesellschaft zurückzahlen, falls der Kunde den Kandidaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Beendigung des Vertrages als Arbeitnehmer wiedereinstellt oder als Auftragnehmer oder Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Kunde hat die Gesellschaft über diesen Umstand unverzüglich zu informieren. In diesem Fall gelten nicht die Regelungen über den vertraglichen Rabatt.

 

6. Datenschutz

1.      Der Kunde sichert zu, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kandidaten durch den Kunden nicht gegen Datenschutzgesetze verstößt.

2.      Die Gesellschaft sichert zu, dass sie das gesetzliche Recht hat, alle personenbezogenen Daten mitzuteilen, die dem Kunden tatsächlich im Verlauf der Leistungen mitgeteilt werden, und dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft für die Zwecke der Leistungen Datenschutzgesetze nicht verletzen wird.

3.      Ferner sichern sich die Parteien jeweils wechselseitig zu, soweit notwendig, alle notwendigen wechselseitigen Erklärungen abzugeben, um die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze sicherzustellen.

 

7. Kündigung

1.      Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

2.      Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.

3.      Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungen lassen Gebührenansprüche, welche bereits entstanden sind, stets unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche aus bereits erfolgten Vermittlungen, wenn der Vertrag mit dem Kandidaten erst nach Beendigung dieses Rahmenvertrags abgeschlossen wird.

 

8. Schlussbestimmungen 

1.      Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln am Sitz der Amoria Bond.

2.      Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig wieder. Vor Abschluss dieses Vertrages getroffene mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Bedingungen sowie sonstige vorvertragliche Korrespondenz und Vorschläge werden durch diesen Vertrag abgelöst, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3.      Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, die nicht auf einer individuellen Absprache der Parteien gem. § 305b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beruhen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Form eines DocuSigns.

4.      Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen keine Auswirkungen. Die Parteien sollen in einem solchen Fall eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.